Kreditbearbeitungsgebühren: In welcher Höhe sind sie zulässig?
- Dr. Christina Haslauer, LL.M.

- 12. Feb.
- 2 Min. Lesezeit
Die jüngsten Entscheidungen des OGH zur Frage der Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren ließ vor allem Kreditnehmer aufhorchen! Der OGH hat bisher folgende Kriterien zur Prüfung der Rechtmäßigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren entwickelt:
Kreditbearbeitungsgebühren sind grundsätzlich zulässig (jüngst 3 Ob 77/25g).
Die Pauschalierung von Kreditbearbeitungsgebühren ist zulässig, wenn die konkreten Kosten nicht „grob überschritten“ werden (RS0123253). Hierbei muss die Höhe der Gebühr nicht exakt mit dem tatsächlichen Aufwand des Kreditgebers übereinstimmen (7 Ob 169/24i; 6 Ob 13/16d). Eine rein auf die Höhe der Kreditsumme abgestimmte prozentuale Bemessung, ohne Obergrenze, ist aber unzulässig. Voranstehendes gilt nicht, wenn die Klausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, auch wenn eine „gröbliche Überschreitung“ festzustellen ist.
Bei Hypothekarkrediten ist in der Regel ein Aufwand von rund 19 Stunden gerechtfertigt; bei Konsumkrediten aber weniger als 3 Stunden (7 Ob 169/24i). Der OGH lässt aber die Frage offen, wann von einer „gröblichen Überschreitung“ der tatsächlichen Kosten ausgegangen werden kann. Die Methode der konkreten Kostenermittlung bleibt ebenso unbeantwortet. Verlangt wird jedoch eine „gravierende Überschreitung“ (2 Ob 52/25y).
Die Angemessenheit der Höhe der Kreditbearbeitungsgebühr in Relation zur Kreditsumme ist zur Bewertung der Zulässigkeit nicht von Belangen (2 Ob 52/25y).
Kreditbearbeitungsgebühren sind iS des KSchG intransparent, wenn diese sich mit anderen Kosten und Gebühren im Kreditvertrag überschneiden. Sohin müssen sich Kreditbearbeitungsgebühren ausreichend klar mit der damit abgedeckten Leistung verknüpfen lassen.
Entgegen dem medialen Schwerpunkt der Berichterstattung zur Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühr können sich auch Unternehmer auf einen Großteil der einschlägigen Judikatur zur Zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren berufen.
Der OGH hat zwar ein solides Fundament zum Umgang mit Kreditbearbeitungsgebühren geschaffen, doch die Klärung von Detailfragen bleibt nach wie vor offen. Womöglich bietet die angekündigte Flutwelle an Verbraucherklagen Antwort darauf, wann eine Gebühr angemessen bzw. gröblich überschießend ist bzw. wie die konkrete Kostenermittlung bei den Kreditgebern auszuschauen hat.
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