⚖️Klarheit in der Indexanpassung ⚖️
- Mag.iur. Aram Melikjan

- 19. Dez. 2025
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Das „Zivilrechtliches Indexierungs-Anpassungsgesetz“ (kurz ZIAG) soll mittels Änderung des KSchG die im Rahmen der Wertsicherungsthematik der letzten Jahre ergangene Rechtsprechung des OGH zum § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nun gesetzlich regeln. Durch eine Änderung des ABGB sollen unterdessen klarere Kriterien für die Prüfung von Anknüpfungen an frühere Indexwerte im Lichte des § 879 Abs 3 ABGB geschaffen werden. Konkret kommt es hierdurch zu einer Änderung des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, aus dessen Anwendungsbereich nunmehr Dauerschuldverhältnisse, die darauf angelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, exkludiert werden. Faktisch hat der § 6 Abs 2 Z 4 KSchG daher insbesondere für Mietverträge keine Relevanz mehr. Die Befürchtungen in der Immobilienbranche, dass Wertanpassungen im Lichte des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG aufgrund der Möglichkeit einer kurzfristigen Entgelterhöhung innerhalb von 2 Monat nach Vertragsschließung als nicht verbindlich im Sinne des § 879 ABGB gewertet werden, wurden somit beseitigt.
Die Beurteilung der gröblichen Benachteiligung durch vor dem Vertragsabschlusszeitpunkt rückgreifende Wertsicherungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen (darunter auch Mietverträge) regelt nunmehr ein neu geschaffener § 879a ABGB. Der Ausgang dieser Inhaltskontrolle wird nun vom zeitlichen Abstand zwischen Ausgangswert und Vertragsabschlusszeitpunkt sowie vom Interesse der parallelen Indexierung von einer Vielzahl an gleichartigen Verträgen (Masseverträge) abhängig gemacht. Zudem ist von einer gröblichen Benachteiligung jedenfalls dann nicht auszugehen, wenn wegen zwingender gesetzlicher Vorgaben die bis zum Vertragsabschlusszeitpunkt verstrichene Zeit bei der Entgeltbemessung nicht berücksichtigt werden konnte (insbesondere bei der Valorisierung von Richtwertmieten).
Diese Novellierungen sind auch auf Bestandsverträge anzuwenden, die vor dem Datum ihres Inkrafttretens abgeschlossen wurden. Die Änderungen treten simultan mit dem hier bereits vorgestellten MieWeG und 5. MILG zum 01.01.2026 in Kraft.


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