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⚖️ Neues zum Wertsicherungsrecht ⚖️ 

  • Autorenbild: Dr. Wilfried Haslauer
    Dr. Wilfried Haslauer
  • 23. Okt.
  • 1 Min. Lesezeit

Mehrfach hat sich der OGH bereits zu Wertsicherungen in Mietverträgen geäußert, was landesweit hohe Wellen bei Vermietern geschlagen hat. Mitunter beschäftigt sich dieser mit der Unzulässigkeit von fehlenden Wartefristen (2 Ob 36/23t, 8 Ob 37/23h, 8 Ob 6/24a – jüngst abweichend 10 Ob 15/25s), mit unklaren Ersatzindizes (2 Ob 36/23t), rückwirkenden Anpassungen (8 Ob 37/23h) sowie mit der unzulässigen Verwendung des Baukostenindex (10 Ob 23/24s).



In jüngst ergangener Entscheidung 4 Ob 103/25p setzt der OGH seine Rechtsprechung fort und äußert sich zur aus einer unklaren Wertsicherungsklausel bedingten Willkür des Vermieters. Im Anlassfall sei der Vermieter nach dem Wortlaut der Wertsicherungsklausel lediglich „berechtigt“, Änderungen vorzunehmen. Bedenklich ist hier nicht die Asymmetrie der Entgeltänderung, zumal die gegenständliche Wertsicherungsklausel sowohl Entgeltsenkungen als auch Entgelterhöhungen zulässt. Vielmehr ist eine Wertsicherungsklausel aus Gründen des Konsumentenschutzes so zu gestalten, dass dem Vermieter nicht nur freigestellt wird, Änderungen vorzunehmen, sondern – insbesondere Entgeltsenkungen – zwingend umzusetzen. Wann eine solche, die gegenständliche Klausel im vom OGH angedachten Sinne in unvorteilhafter Weise auslösende Deflation eintreten kann, ist aufgrund der aktuellen Entwicklungen des Wohnungsmarktes fraglich. Sicher ist jedoch, dass die Wertsicherung in Mietverträgen verkompliziert wird und Vermieter nun einen weiteren Umstand in ihrer Vertragsgestaltung beachten müssen.



Wir freuen uns, Sie in mietrechtlichen Angelegenheiten beraten zu dürfen!

 
 
 

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