Mehrfach hat sich der OGH bereits zu Wertsicherungen in Mietverträgen geäußert, was landesweit hohe Wellen bei Vermietern geschlagen hat. Mitunter beschäftigt sich dieser mit der Unzulässigkeit von fehlenden Wartefristen (2 Ob 36/23t, 8 Ob 37/23h, 8 Ob 6/24a – jüngst abweichend 10 Ob 15/25s), mit unklaren Ersatzindizes (2 Ob 36/23t), rückwirkenden Anpassungen (8 Ob 37/23h) sowie mit der unzulässigen Verwendung des Baukostenindex (10 Ob 23/24s). In jüngst ergangener Entscheidu